Allgemeine Geschäftsbedingungen LÜFTA GmbH

I. Geltung / Angebote

  1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Bei Nichteinhaltung der  Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Den angegebenen Preisen sind die am Tag der Bestätigung gültigen Rohmaterialpreise und Fertigungskosten zugrunde gelegt. Erhöhen sich diese bis zur Auslieferung des Auftrags, so sind wir berechtigt, in jedem Fall einen entsprechenden Mehrpreis zu berechnen.
  2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Zahlungen sind nur rechtswirksam, wenn sie an uns direkt erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart gilt als Zahlungsziel 8 Tage unter Abzug von 2 % Skonto oder 14 Tage ohne Abzug nach Rechnungsdatum. Grundlage für die Fälligkeit unserer Rechnungen ist die Auftragsbestätigung. Rechnungen über Beträge unter 50,00 Euro sowie für Montagen, Reparaturen, Formen- und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen men. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen.

In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigungen gem. Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

IV. Lieferung

  1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat; das gilt nicht für den Fall der Bringschuld.
  2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenen Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen geltend entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  4. Schadensersatzansprüche jeglicher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, insbesondere auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen, z.B. aus so genannten Akzeptantenwechseln.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S.d. Ziff. V/1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i.S.d. Ziff. V/1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. V/4. - V/6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. V/2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Ausführung der Lieferungen

  1. Sofern nicht anderes vereinbart worden ist, geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwagens die Gefahr auf den Käufer über. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen.
  2. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
  4. Für Warenumtausch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 10,- Euro.

VII. Gewährleistungsbedingungen

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen. Die Pflicht zur Untersuchung besteht auch dann, wenn vorher Muster oder Prototypen übersandt worden sind. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich zu erheben; sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen; auch in diesem Fall sind Mängelrügen ab Empfang der Lieferung auf 6 Monate beschränkt.
  2. Im Rahmen der folgenden Bedingungen leisten wir für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferdatum die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
    • Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. § 463 BGB bleibt unberührt.
    • Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    • Für gebrauchte Waren besteht keinerlei Gewährleistung.
    • Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen werden, die hierzu von uns nicht ermächtigt sind. Wir haften auch nicht für Schäden, die durch den Betrieb mit falscher Stromart bzw. Spannung entstehen. In jedem Fall einer Mängelrüge ist eine etwaige Be- oder Verarbeitung sofort einzustellen. Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen beauftragten Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an der bemängelten Ware nichts geändert werden.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Für Schäden aus Verzug, Unmöglichkeit und der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten wird nur insoweit gehaftet, als die Schäden vorhersehbar sind. Für die Verletzung von vertragsunwesentlichen Pflichten wird nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet, zudem ist die Haftung auf die vorhersehbaren Schäden beschränkt.

IX. Urheberrechte

  1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X. Herstellungsmaterial, Formen, Werkzeuge

  1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile bereitzustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
  2. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereit zu halten.
  3. Für vom Käufer bereitgestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Es gilt als vereinbart, dass bei gerichtlichen Auseinander-setzungen Gerichtsstand Erding ist.
  2. Sofern bei Vertragsabschluß keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

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